Stand: 24. Juli 2025
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen beziehungsweise in der dem Vertragspartner/ Kunden (weiter: Kunde) zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung ausschließlich auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Vertragspartnern/ Kunden (weiter: Kunden) als Rahmenvereinbarung, sofern diese gleich oder ähnlicher Art sind, und zwar ohne, dass erneut auf die AGB verwiesen werden muss.
2. Diese AGB gelten stets ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend: Kunde) unsere Verpflichtungen erfüllen.
3. Sämtliche Vereinbarungen oder Erklärungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses abgegeben werden, sind nur wirksam, wenn Sie ausdrücklich und in Textform, und zwar ausschließlich durch E-Mail abgegeben werden. Erklärungen durch Short Messages (SMS), andere sogenannte Messengerdienste oderähnliches gelten insoweit nicht als formwirksam.
4. Unsere AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot ausdrücklich und unzweifelhaft nichts anderes ergibt. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, behalten wir uns vor, diese innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Anschauungsstücke/ Muster, Dokumentationen, Kataloge, Produktbeschreibungen Datenblätter oder sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder zugesicherte Eigenschaft dar; als zugesichert gelten auch insoweit nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich als zugesichert bezeichnet werden. Überlassene Unterlagen, dazu gehören auch Angebote, dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht weitergegeben werden.
1. Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung mit einer schriftlichen Ankündigung von einem Monat zum Änderungszeitpunkt im Sinne von § 315 BGB zu ändern. Die Änderung erfolgt unter Einhaltung der folgenden Grundsätze:
a) Wir dürfen die Leistung nur ändern, soweit einer der nachfolgend aufgeführten Gründe vorliegt. Dieser (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare) Grund darf nicht dazu führen, dass eine Leistungsanpassung das Gleichgewicht zwischen der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistung und der Gegenleistung des Kunden erheblich beeinträchtigt und/ oder aufhebt. Zudem darf das Interesse des Kunden nicht in unzumutbarer Weise durch die Leistungsanpassung beeinträchtigt werden.
b) Zu den Gründen, die eine Leistungsanpassung erforderlich machen können, zählen insbesondere Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine Gesetzesänderung oder die Veränderung verbindlicher oder auch nur zweckmäßiger von geeigneter Stelle empfohlener technischer Verordnungen oder Richtlinien.
c) Dem Kunden steht das Recht zu, der Leistungsanpassung zu widersprechen, wenn keiner der genannten Gründe vorliegt. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch ist von einer Zustimmung des Kunden auszugehen. Wir werden den Kunden im Rahmen der Ankündigung der Leistungsanpassung auf das Widerspruchsrecht sowie die Folgen einer Nichtausübung hinweisen.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab „Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt das Versandrisiko (§ 447 BGB) und etwaige Zölle, Gebühren, Mautgebühren, Steuern und sonstige öffentliche und private Kosten und/ oder Abgaben.
2. Sofern eine Festpreisabsprache nicht ausdrücklich getroffen und so bezeichnet wurde, bleiben auch angemessene Preisanpassungen im Sinne von § 315 BGB wegen Kostenveränderungen vorbehalten. Wir sind demnach berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Änderungszeitpunkt zu ändern. Eine Änderung darf grundsätzlich frühestens drei Monate nach Vertragsschluss oder nach der letzten Preiserhöhung erfolgen. Die Änderung erfolgt unter Einhaltung der folgenden Grundsätze:
a) Die Kosten für die Erbringung unserer Leistungen müssen sich infolge einer Veränderung von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten oder derart geändert haben, dass die Vertragsparteien eine Anpassung des bestehenden Preisniveaus um mindestens fünf Prozentpunkte vornehmen würden, wenn der bestehende Vertrag neu abgeschlossen werden würde.
b) Eine Änderung kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Senkung der Vergütung zum Gegenstand haben.
c) Auf Verlangen des Kunden werden wir dem Kunden weitere Informationen, Dokumente und Belege vorlegen, die für eine Überprüfung der Vergütungsänderung notwendig sind.
d) Wir teilen dem Kunden die Höhe der Anpassung mit. Wenn der Kunde nicht binnen zwei Wochen widerspricht, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Wir werden den Kunden im Rahmen der Ankündigung der Preisanpassung auf das Widerspruchsrecht sowie die Folgen einer hinweisen. Der Widerspruch ist nur begründet, wenn sich die Kosten nicht verändert haben.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er den Kaufpreis netto (ohne Abzug) nicht innerhalb von 14 Tagen ab Stellung der Rechnung gezahlt hat.
5. Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme oder Rechnung unbar leisten. Zahlungen sind ausschließlich an uns (Erfüllungsort: Aachen) kosten- und lastenfrei zu leisten. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Die Hereingabe von eigenen und fremden Akzept behalten wir uns vor. Falls ein Kassakonto vereinbart ist, wird die Hergabe von eigenem oder fremdem Akzept nicht als Barzahlung angesehen. Unsere Vertreter sind nur dann zum Inkasso berechtigt, wenn eine schriftliche Inkassovollmacht vorliegt. Wird ohne eine entsprechende Legitimation an einen Vertreter gezahlt, führt dies nicht zur Schuldbefreiung des Kunden.
6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Das gilt auch insbesondere, aber nicht ausschließlich für Form-, Werkzeug-, Einrichtungs-, Labor- und/ oder Programmierkosten.
Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und zur Aufrechnung, auch wenn Mängel- oder Gegensprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, aus dem sich die Zahlungspflicht des Kunden ergibt. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, und zwar stets zuzüglich der in IV. 1. exemplarisch genannten Kosten. Die Wahl der Versandart und des Versandweges behalten wir uns vor. Bei Vereinbarung der Lieferung ,,FREI" erfolgt der Versand auf dem für uns günstigsten Wege.
2. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart oder von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht erfolgt, beträgt die Lieferfrist zwölf Wochen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller zur Bearbeitung der einzelnen Bestellung erforderlichen technischen Vorgaben/ Fragen mit dem Kunden sowie die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer voraus (Mitwirkungspflicht des Kunden). Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten im Sinne von Satz 1, haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Kunden eine pauschale Entschädigung in Höhe von 800.- EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist beziehungsweise sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
3. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden über diesen Umstand unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir entsprechend der gesetzlichen Regelungen erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4. Ob ein Lieferverzug gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug ist jedoch eine Mahnung in der in Ziffer I. 2 beschriebenen Form von Seiten des Kunden. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Kunde den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,2 Prozent des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
VII. Mängelansprüche des Kunden
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/ Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Kunden getroffen haben, müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein und bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
3. Für Mängel, die der Kunde gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Entsprechend anzuzeigen sind offensichtliche Mängel und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/ oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht, beziehungsweise nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Nur, wenn die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt.
6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, (mit Hinweis auf seine besondere Untersuchungspflicht aus Abschnitt VII Ziffer Satz 2 f. dieser AGB) in dem von uns gelieferten unverarbeiteten ursprünglichen Zustand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Kunde uns vorab die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Kunden jedoch nicht zu.
7. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Sortierkosten, Rückholkosten oder Rückrufkosten werden ebenfalls nicht erstattet. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunde auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
8. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nur für den Fall, dass rechtskräftig ein Mangel festgestellt wurde, der grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, es sei denn es handelt sich um einen Fall des VIII. 2. Wir können jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9. Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Kunde für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunde jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10. Ansprüche des Kunde auf Aufwendungsersatz gemäß § 445 a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) handelt.
11. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.
1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur gehaftet
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
3. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist von uns (§ 438 Abs. 3 BGB, § 634 a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer VII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter an den Abnehmer übergeben worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind etwaige, vom Kunden eingezogene Beträge unverzüglich an uns abzuführen sowie gegebenenfalls bis zur Fälligkeit und Überweisung gesondert für uns aufzubewahren. Außerdem können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung an uns mitteilt.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden wird stets für unseren Namen und für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden oder dessen Abnehmer als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist im Übrigen nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden, als Sicherheit zu übereignen oder abzutreten.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
1. Ist für die Erfüllung des eigentlichen Leistungs-/ Liefervertrages die Herstellung von Werkzeugen und/ oder Formen erforderlich, übernehmen wir die Herstellung der Werkzeuge und/ oder der Formen. Die Kostentragung für die Herstellung der Werkzeuge und/oder Formen wird mit gesonderter Vereinbarung geregelt.
2. Unabhängig davon, wer die Kosten der Herstellung für die Werkzeuge und/ oder Formen trägt, verbleibt das Eigentum an Werkzeugen in jedem Fall bei uns. Geleistete Beiträge zu Einrichtungs-/ Herstellungskosten (Formkosten, Anteile, Werkzeugkosten usw.) stehen dem ausschließlichen Eigentum von uns an diesen Einrichtungen und Werkzeugen nicht entgegen. Der Kunde erwirbt auch bei vollständiger Vergütung vorstehender Kosten keinen Anspruch auf Übereignung der Werkzeuge und/ oder Formen selbst.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer IX. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, aber nur, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Für alle im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zu unseren Kunden stehenden Fragestellungen und Auslegungen sind ausschließlich die vorstehenden Rechtsvorschriften und diese AGB maßgeblich. Sollten diese in anderen Sprachen zur Verfügung gestellt werden, so ist für die rechtlichen Belange ausschließlich die deutsche Formulierung maßgeblich. Unklarheiten bei der Verwendung von Begriffen werden ausschließlich anhand der deutschen Fassung ausgelegt.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, Aachen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.