1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
unseren AGB abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
AGB abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend:
Kunde) unsere Verpflichtungen erfüllen. Unsere AGB gelten als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge
mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf
unsere AGB hinweisen müssen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die
zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in der Auftragsbestätigung und in diesen AGB schriftlich
niedergelegt.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss
abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
Zur Wahrung der Schriftform genügt
die Übersendung der Vereinbarungen als Telefax und/oder E-Mail.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich für Kunden, bei denen es sich um
Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
handelt. Die Pflichten aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2
BGB finden gegenüber unseren Kunden keine Anwendung.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Ist
eine Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, können wir
diese
innerhalb von 5 Werktagen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Anschauungsstücke/Muster, Dokumentationen, Produktbeschreibungen
oder sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder
zugesicherte Eigenschaft dar; als zugesichert gelten auch insoweit nur
solche Eigenschaften, die von
uns schriftlich ausdrücklich als zugesichert bezeichnet werden.
Ausstellungsstücke/Muster dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise ab "Werk", ausschließlich
Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt
das
Versandrisiko (§ 447 BGB) und etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben.
2. Treten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere
auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen ein,
verpflichtet sich der Kunde, bei Nachweis der
Kostenerhöhungen mit uns über die Anpassung der Preise zu verhandeln.
3. Die gesetzliche Mehrwerststeuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Sofern schriftlich nichts anders vereinbart ist, gerät der Kunde in
Verzug, wenn er den Kaufpreis netto (ohne Abzug) nicht innerhalb von 30
Tagen ab Stellung der Rechnung gezahlt hat.
5. Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme, Rechnung oder
Kreditkarte leisten. Zahlungen sind ausschließlich an uns
(Erfüllungsort: Aachen) kosten- und lastenfrei zu leisten. Schecks
und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen und auch nur
vorbehaltlich des Einganges und unter Berechnung der entsprechenden
Zinsen und Spesen gutgeschrieben. Für
das richtige und rechtzeitige Vorzeigen und Beibringen von Protesten
übernehmen wir keine Gewähr. Die Hereingabe von eigenen und fremden
Akzept behalten wir uns vor. Falls ein Kassakonto
vereinbart ist, wird die Hergabe von eigenen oder fremden Akzept nicht
als Barzahlung angesehen. Unsere Vertreter sind nur dann zum Inkasso
berechtigt, wenn sie eine schriftliche
Inkassovollmacht vorlegen. Wird ohne eine entsprechende Legitimation
an einen Vertreter gezahlt, führt dies nicht zur Schuldbefreiung des
Kunden.
6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Formkosten, Werkzeugkosten, Einrichtungskosten, Laborkosten und
Programmierkosten sind grundsätzlich von der
Skontierfähigkeit ausgeschlossen, es sei denn, schriftlich ist etwas
anderes vereinbart.
7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel- oder Gegensprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die geltend gemachten
Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht, aus dem sich die Zahlungspflicht
des Kunden ergibt.
1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich
anders schriftlich vereinbart, ab Werk, und zwar zuzüglich der
Frachtkosten und Spesen. Die Wahl der Versandart und des Versandweges
behalten wir uns vor. Bei schriftlicher Vereinbarung der Lieferung
,,FREI" erfolgt der Versand auf dem für uns günstigsten Wege.
2. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart oder von uns in der
Auftragsbestätigung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller zur Bearbeitung der
einzelnen Bestellung erforderlichen technischen Vorgaben/Fragen mit
dem Kunden sowie die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt weiter die rechtzeitige Mitteilung der zur Bearbeitung der
Bestellung erforderlichen Informationen und technischen Details durch
den Kunden voraus (Mitwirkungspflicht des Kunden).
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine
Mitwirkungspflichten im Sinne der Ziffer 2., so sind wir berechtigt, den
uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und
Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die §§ 478, 479 BGB
beim Lieferantenregress.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
nachgekommen ist, sofern der Kunde Kaufmann
ist. Unabhängig hiervon hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb
von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen, wobei zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Mängelanzeige, ist eine Haftung von uns für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
3. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir
verpflichtet, sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VI. und sind im
Übrigen ausgeschlossen. Darüber hinaus haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; auch in diesem Fall ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei
vergleichbaren Geschäften eintretenden Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die
Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der
Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund –
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird
nur gehaftet
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die
Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt ist.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche
Sonderregelungen bei Arglist von uns (§ 438 Abs. 3 BGB, § 634 a Abs. 3
BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress
bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die
Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden
nach Ziffer VI. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen
Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2.
Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages (einschließlich der MWSt.)
ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiter an den Abnehmer übergeben
worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Wir behalten uns vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und
in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind etwaige, vom Kunden
eingezogene Beträge unverzüglich an uns abzuführen sowie gegebenenfalls
bis zur Fälligkeit und Überweisung gesondert
für uns aufzubewahren. Außerdem können wir verlangen, dass der Kunde die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung an uns mitteilt.
3.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden wird stets für
unseren Namen und für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht
uns gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum
Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
4.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden oder dessen
Abnehmer als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall. Der Kunde ist im Übrigen
nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu
verpfänden, als Sicherheit zu übereignen oder abzutreten.
6.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr
als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
1. Ist für die Erfüllung des eigentlichen Leistungs-/Liefervertrages die
Herstellung von Werkzeugen und/oder Formen erforderlich, übernehmen wir
die Herstellung der Werkzeuge und/oder der Formen.
2.
Die Kostentragung für die Herstellung der Werkzeuge und/oder Formen wird mit gesonderter Vereinbarung geregelt.
3.
Unabhängig davon, wer die Kosten der Herstellung für die Werkzeuge
und/oder Formen trägt, verbleibt das Eigentum an Werkzeugen in jedem
Fall bei uns. Geleistete Beiträge zu Einrichtungs-/
Herstellungskosten (Formkosten, Anteile, Werkzeugkosten usw.) stehen dem
ausschließlichen Eigentum von uns an diesen Einrichtungen und
Werkzeugen nicht entgegen. Der Kunde
erwirbt auch bei vollständiger Vergütung vorstehender Kosten keinen
Anspruch auf Übereignung der Werkzeuge und/oder Formen selbst.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer
VIII. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit
danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts
unzulässig oder unwirksam ist.
2.
Gegenüber dem Kunden, der Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
diesem Vertrag unser Geschäftssitz, Aachen. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
sind.
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.